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K§ Kompetenzzentrum Strafrecht
Strafbefehl

Bin ich mit einem Strafbefehl vorbestraft und somit im Strafregister eingetragen? Was ist der Unterschied zwischen einem Strafbefehl und einem Gerichtsurteil? Was kann ich dagegen tun?
Ein Grossteil aller Strafverfahren wird mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft erledigt.
Der Strafbefehl ist kein Urteil, sondern ein Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft. Bei relativ geringfügigen Straftaten kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bei eingestandenem Sachverhalt oder – sofern anderweitig ausreichend abgeklärt – unter Umständen sogar ohne Beweisverfahren, mit einem Strafbefehl, abschliessen. Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafbefehl nur erlassen, wenn eine Busse oder eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten zur Diskussion steht.
Soweit die beschuldigte Person Zivilforderungen anerkannt hat, wird dies im Strafbefehl vorgemerkt. Nicht anerkannte Forderungen werden auf den Zivilprozessweg verwiesen.
Wenn die beschuldigte Person respektive allfällige weitere betroffene Personen mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sind, können diese innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben; diese ist kostenlos und muss nicht begründet werden. Nach der Einsprache kommt es in der Regel zu weiteren Untersuchungshandlungen (Einvernahme der beschuldigter Person, Zeugeneinvernahmen, Einholung Gutachten, etc.). Je nach Beweis-, Sach- und Rechtslage kann die Staatsanwaltschaft ein anderes Strafmass, eine andere Sanktion, geänderte Verfahrenskosten, oder auch die Verfahrenseinstellung verfügen oder am erlassenen Strafbefehl festhalten. Gegen einen abgeänderten Strafbefehl kann wiederum Einsprache erhoben werden. Die Staatsanwaltschaft kann den Strafbefehl auch dem Gericht unterbreiten, womit der Strafbefehl als Anklageschrift gilt. In diesem Fall kommt es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Gericht.
Bleibt der Einsprecher der Hauptverhandlung (Gerichtsverhandlung) unentschuldigt fern und lässt sich nicht vertreten, gilt die Einsprache als zurückgezogen.
Wird keine Einsprache erhoben wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Sofern die beschuldigte Person wegen einem Vergehen Verbrechen oder einer Busse (Übertretung) von mehr als CHF 5'000.00 verurteilt wurde, hat dies ein Eintrag im Strafregister zur Folge.
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