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Dienstversäumnis Militär 

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Was passiert, wenn Sie nicht in den WK oder in den Nachschiesskurs einrücken?

Ein Aufgebot zu einer militärischen Dienstleistung erfolgt entweder per Marschbefehl oder gemäss Aufgebotsplakat. In Bezug auf Wiederholungskurse ergehen vorgängig in der Regel Dienstanzeigen. Sofern der Angehörige der Armee 14 Tagen vor seinem Dienst noch keinen Marschbefehl erhalten hat, ist er verpflichtet, sich bei seinem Kommandanten zu melden (Art. 89 Abs. 5 DRA). Hat er das obligatorische Schiessen nicht absolviert oder erfüllt, ist er automatisch gemäss Aufgebotsplakat zum Nachschiesskurs aufgeboten (Art. 89 Abs. 1 und 2 DRA). 

Wer eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, ohne die Absicht, den Militärdienst generell zu verweigern, ist des Militärdienstversäumnisses strafbar (Art. 82 MStG). Dieses Versäumnis wird mit Geldstrafe bestraft, was einen Eintrag im Strafregister zur Folge hat. In leichten Fällen ist eine disziplinarische Bestrafung möglich. Sofern die Absicht besteht nie mehr Militärdienst zu leisten oder lediglich nie mehr das obligatorische Schiessen bzw. den Nachschiesskurs zu absolvieren, ist der (partiellen) Militärdienstverweigerung nach Art. 81 MStG strafbar. Dies hat eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit entsprechendem Strafregistereintrag zur Folge.

 
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