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Editionsverfügung

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Was ist eine Editionsverfügung? Muss ich darauf antworten? Werde ich für meine Aufwände entschädigt?

Die Staatsanwaltschaft kann mittels schriftlicher Editionsverfügung (Herausgabeverfügung) die Herausgabe von Gegenständen und/oder Vermögenswerten verlangen, wenn sie beschlagnahmt werden sollen. Die Inhaberin oder der Inhaber dieser Gegenständen und Vermögenswerten ist verpflichtet diese herauszugeben, (Art. 265 StPO). Für den Fall der Nichtbeachtung droht der zur Herausgabe verpflichtenden Person eine Busse (Art. 292 StGB, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Die beschuldigte Person ist von der Herausgabepflicht ausgenommen; sie trifft keine Mitwirkungspflicht am Verfahren.

Die der Inhaberin oder dem Inhaber entstandene Aufwände im Zusammenhang mit der Herausgabe müssen grundsätzlich nicht entschädigt werden. Diese haben auch das Recht die Siegelung zu verlangen, sodass die Gegenstände zwar herausgegeben werden müssen, von den Strafbehörden vorerst aber nicht eingesehen oder verwendet werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft muss in diesem Falle innert 20 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch einreichen. 

 
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